Satzung der Konferenz der Fachbereiche Chemie (KFC) an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland
vom 28.05.1980, in der geänderten Fassung vom 29. Mai 2015


§1

1. Die Konferenz der Fachbereiche Chemie (KFC) ist die freiwillige Vereinigung der chemischen Fakultäten, Fachbereiche, Fachgruppen und Abteilungen (des Weiteren Fachbereiche Chemie genannt) an den Universitäten und gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschulen, die der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) angehören.
2. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Plenarversammlung der KFC mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag eines Fachbereiches Chemie.
3. Bestehen an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule mehrere Fachbereiche Chemie, in denen chemische Fachrichtungen vertreten sind, so haben sie gemeinsam die Stellung eines Mitglieds der KFC.


§2
1. Aufgabe der KFC ist die gegenseitige Beratung und die Wahrnehmung von gemeinsamen Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die den Fachbereichen Chemie obliegen, sowie die Vertretung der daraus resultierenden Belange.
2. Beschlüsse, die sich an die Mitgliedsfachbereiche wenden, ergehen in der Form von Empfehlungen.
3. Die KFC arbeitet mit der Gesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh) in folgender Weise zusammen: Die GDCh entsendet einen Vertreter in den Beirat der KFC.
4. Die KFC arbeitet mit der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Universitätsprofessoren in der Chemie (ADUC) in folgender Weise zusammen: Der Beirat der KFC ist in Personalunion der Beirat der ADUC.
5. Als Vertretung der Fachbereiche Chemie strebt die KFC eine enge Zusammenarbeit mit dem Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultätentag (MNFT) und der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) an. Sie versteht sich als Berater dieser Gremien in den fachspezifischen Angelegenheiten der Chemischen Fachbereiche. Der Sprecher der KFC ist Mitglied im Beirat des MNFT.

 

§3
1. Die Organe der KFC sind

  • die Plenarversammlung,
  • der Sprecher und
  • der Beirat.

2. Für besondere Aufgaben können die Plenarversammlung und der Beirat Ausschüsse einsetzen.

 

§4
1. Die Plenarversammlung tritt auf Beschluss des Beirates mindestens im zweijährigen Rhythmus zusammen. Sie wird vom Sprecher einberufen.

2. Um den einzelnen Fachbereichen genügend Zeit zur Diskussion der anstehenden Fragen zu geben, soll die Tagesordnung der Plenarversammlung mindestens einen Monat im voraus bekannt gegeben werden. Sie muss alle Gegenstände enthalten, deren Aufnahme bis zu diesem Zeitpunkt von einem Mitglied beantragt worden sind. Durch Beschluss der Plenarversammlung können auch später
eingegangene Anträge in die Tagesordnung aufgenommen werden.
3. In dringenden Fällen kann der Sprecher die Plenarversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Diese Einberufung muss erfolgen, wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder beantragt wird. Die Fristen für die Tagesordnung gelten hierbei nicht.

 

§5
1. In der Plenarversammlung kann ein Mitglied durch mehrere Delegierte vertreten werden. Jedes Mitglied hat jedoch nur eine Stimme. Der Sprecher und die Beiratsmitglieder sind als solche stimmberechtigt.

2. Die Plenarversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfaher Mehrheit.


§6
1. Der Sprecher wird von der Plenarversammlung für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Stellvertreter des Sprechers ist sein Amtsvorgänger. Der Stellvertreter des Sprechers ist Mitglied des Beirates.
2. Die Amtszeit des neuen Sprechers beginnt mit dem Semesterbeginn, der auf die Plenarversammlung folgt, auf der der neue Sprecher gewählt wurde.
3. Der Sprecher ist während seiner Amtszeit nicht Delegierter seiner Hochschule.
4. Der Sprecher führt die laufenden Geschäfte der KFC, beruft die Sitzungen der Plenarversammlung und des Beirates ein und leitet sie, führt deren Beschlüsse aus und vertritt die KFC nach außen. Er ist berechtigt, zu bestimmten Tagesordnungspunkten der Sitzungen der Plenarversammlung und des Beirates Stellvertreter anderer Organisationen oder andere Personen als Gäste einzuladen. Er
sorgt für die Protokolle und versendet sie.


§7
1. Der Beirat besteht aus mindestens 11 Mitgliedern, die folgende regionale Bereiche vertreten sollen:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin/Brandenburg, Bremen/Hamburg/Schleswig-Holstein, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen/Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz/Saarland, Thüringen.
2. Die Beiratsmitglieder nach Absatz 1 werden von der Plenarversammlung auf Vorschlag der Fachbereiche Chemie der jeweiligen regionalen Bereiche in der Regel für zwei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit beginnt unmittelbar nach der Plenarversammlung, auf der sie gewählt wurden.
3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorsitzenden bei der Führung der laufenden Geschäfte zu unterstützen.


§8
1. Die Mitglieder der KFC sind verpflichtet, die laufenden Verwaltungskosten durch einen jährlichen Beitrag zu decken, dessen Höhe die Plenarversammlung bestimmt.
2. Der Sprecher legt auf jeder ordentlichen Plenarversammlung Rechenschaft über die Verwendung der Geldmittel ab. Er sorgt dafür, dass die Geldmittel sachgerecht zur Erfüllung der Aufgaben der KFC verwaltet werden.


§9
1. Änderungen dieser Satzung beschließt die Plenarversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden und mindestens der Mehrheit der Mitglieder. Sie gelten nicht für die Sitzung, in der sie beschlossen wurden.